Paragrafenzeichen Satzung der GfA

Stand nach der Mitgliederversammlung vom 25. März 2010

Die GESELLSCHAFT FÜR ARBEITSWISSENSCHAFT e.V, Sitz Dortmund, welche in das Vereinsregister eingetragen ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

1.2 Ihre Zwecke sind:
  1. die wissenschaftlichen und die fachlichen Belange der Arbeitswissenschaft zu fördern,
  2. die Verbindung unter den an der Arbeitswissenschaft Interessierten im deutschen Sprachraum und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu pflegen.

2.0 Diese Aufgaben erfüllt die Gesellschaft, indem sie

  1. mindestens einmal im Jahr eine wissenschaftliche Tagung veranstaltet,
  2. internationale Tagungen auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaft unterstützt,
  3. durch Preise die wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaft fördert,
  4. als Publikationsorgan für die Verbreitung von Forschungsergebnissen die Zeitschrift für Arbeitswissenschaft herausgibt.

3.0 Die Gesellschaft hat

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. fördernde Mitglieder
  4. korporative Mitglieder.

4.1 ORDENTLICHE MITGLIEDER können solche Personen werden, die sich in der Arbeitswissenschaft qualifiziert haben.

Die Aufnahme erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden auf schriftlichen Antrag, der von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet werden muß.

4.2 EHRENMITGLIEDER können auf schriftlichen Vorschlag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern Persönlichkeiten des In- und Auslandes werden, die sich in hervorragendem Maße um die Arbeitswissenschaft oder um die Gesellschaft für Arbeitswissenschaft verdient gemacht haben. Die Wahl der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

4.3 FÖRDERNDES MITGLIED kann jede an der Abeitswissenschaft interessierte natürliche oder juristische Person werden.

Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Sie bilden in ihrer Gesamtheit den Förderkreis, der die Gesellschaft in ihren Aufgaben unterstützt.

4.4 KORPORATIVE MITGLIEDER können Berufsverbände und wissenschaftliche Gesellschaften sein, deren Mitglieder auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaft tätig sind. Die Aufnahme korporativer Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

5.1 Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft sind nach den Bestimmungen dieser Satzung in der MITGLIEDERVERSAMMLUNG stimm- und wahlberechtigt sowie wählbar.

5.2 Die ordentlichen und korporativen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.

5.3 Den Mindestjahresbeitrag für fördernde Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.

5.4 Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von den Beitragszahlungen befreit.

5.5 In besonderen Fällen kann der Geschäftsführer auf Antrag den Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder auf die Hälfte ermäßigen.

5.6 Der Austritt aus der Gesellschaft muß durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

5.7 Der Vorstand beschließt den Ausschluß eines Mitgliedes aus der Gesellschaft mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn:

a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als 2 Jahre mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist,

b) das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht oder das Ansehen der Gesellschaft schädigt.

Der Ausschluß ist dem/der Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem/der Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlußschreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

6.1 Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

6.2 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.

6.3 Dem Vorstand gehören an:

  1. der Präsident/die Präsidentin
  2. zwei VizepräsidentInnen
  3. mindestens drei weitere Mitglieder
  4. das Geschäftsführende Vorstandsmitglied

6.4 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder können grundsätzlich unmittelbar anschließend zweimal wiedergewählt werden. Davon ausgenommen ist das Geschäftsführende Vorstandsmitglied, dessen Wiederwahl unbegrenzt möglich ist.

6.5 Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Präsidenten/die Präsidentin und die VizepräsidentInnen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern.

6.6 Der/die scheidende PräsidentIn soll bei Wiederwahl in den Vorstand in der Regel die Funktion eines/einer VizepräsidentenIn übernehmen. Eine daran anschließende Wiederwahl zum/zur PräsidentIn ist nicht möglich. Der/die zweite VizepräsidentIn soll bei Wiederwahl in den Vorstand die Funktion des/der PräsidentIn übernehmen.

6.7 Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Der Vorstand kann schriftlich abstimmen.

6.8 Die Gesellschaft wird nach § 26 BGB durch den Präsidenten/die Präsidentin oder eine/n der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen vertreten.

7.0 Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Beschlüssen des Vorstandes. Es hat Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufertigen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterzeichnen sind. Es ist ferner im Einvernehmen mit dem Präsidenten/der Präsidentin für die Informationsangelegenheiten der Gesellschaft zuständig.

8.0 Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Mitglieder als RechnungsprüferInnen zu bestellen, die vor der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

9.1 Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG muß mindestens einmal jährlich einberufen werden und findet in der Regel anläßlich der Jahrestagung der Gesellschaft statt.

9.2 Der Präsident/die Präsidentin, oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die VizepräsidentIn, hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu der Mitgliederversammlung einzuladen und die Tagesordnung bekanntzugeben. Eine elektronische Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung nebst Tagesordnung ist zulässig.

9.3 Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich gestellt und begründet werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

9.4 Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig.

9.5 Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Vorschläge, Anregungen und Beschlüsse für die Arbeit der Gesellschaft
  2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie des Berichtes der RechnungsprüferInnen
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder
  6. Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern
  7. Wahl von korporativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern
  8. Beschlußfassung über die Geschäftsordnung und die Satzungsänderung
  9. Wahl der RechnungsprüferInnen
  10. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

9.6 Soweit in der Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

9.7 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

9.8 Wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so hat der Vorstand diese mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

10.0 Finanzmittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

11.0 Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.